15.6.22 - Stellungnahme

Zur ersten Lesung bei der Vollversammlung des VDD hat Vorstand und Theologischer Beirat eine Stellungnahme eingereicht.

 

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23.2.22 - Stellungnahme zur:

Novellierung der „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“

An die Vollversammlung der Deutschen Bischöfe
die Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD)

das Präsidium des ZdK

Stellungnahme zur Novellierung der „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ vom 27.4.2015

Sehr geehrte Damen und Herren,
Der Berufsverband der Pastoralreferenten Deutschlands begrüßt ausdrücklich die Stellungnahmen der Generalvikare und Bischöfe und schließt sich der Forderung einer Novellierung der „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ an.


In einem offenen Brief haben sich die Generalvikare der Bistümer Berlin, Essen, Hamburg, Hildesheim, Limburg, Magdeburg, Paderborn, Speyer und Trier sowie der Militärgeneralvikar für eine zügige Änderung des katholischen Arbeitsrechts ausgesprochen. Die persönliche Lebensführung der Mitarbeitenden solle demnach kein Grund für arbeitsrechtliche Sanktionen seitens des Dienstgebers mehr sein. Zudem betonen die Generalvikare die Notwendigkeit einer vollständigen Rechtssicherheit für die Mitarbeitenden und somit einer Novellierung der kirchlichen Grundordnung.


Einige deutsche Bischöfe, wie der Bischof von Würzburg Franz Jung und der Erzbischof von Hamburg Stefan Heße drängen ebenfalls auf eine solche Novellierung. Sie haben ihren Mitarbeitenden in Form von Selbstverpflichtungserklärungen garantiert, keine arbeits- oder disziplinarrechtlichen Sanktionen zu ergreifen, die die persönliche Lebensführung hinsichtlich Partnerschaften, sexueller Orientierung oder geschlechtlicher Identität berühren. Dies gelte ausdrücklich auch für verkündigungsnahe Tätigkeiten.
Der BVPR teilt die Auffassung der Generalvikare, wonach Art 5 Abs. 2 Nrn. c und d der Grundordnung verzichtbar sind. Denn heute ist nicht mehr vermittelbar, dass konfessionsverschiedene Ehen, eine Wiederheirat oder eine eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft ein erhebliches Ärgernis in der Dienstgemeinschaft darstellen.
Unter den Loyalitätsobliegenheiten wird von katholischen Mitarbeiter*innen erwartet, dass sie die Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre anerkennen und beachten. Hier gilt es bei einer Änderung zu präzisieren, was die Rechte von queeren Personen und insbesondere Transpersonen betrifft. Denn vielfach werden sie nach Glaubens- und Sittenlehre fortgehend diskriminiert.

Bei einer Änderung des kirchlichen Arbeitsrechtes ist ferner das Prinzip der gestuften Loyalität zu stärken, wonach für verkündigungsferne Tätigkeiten die Religionszugehörigkeit kein Anstellungshindernis mehr darstellen darf.

Der BVPR begrüßt die Initiative der Novellierung seitens des Dienstgebers und möchte die Interessen der Dienstnehmer*innen stärken. Daher regen wir ferner an:
Bei der Änderung des Kirchlichen Arbeitsrechtes soll dem Prinzip einer Synodalität Geltung verschafft werden, indem die Beschlüsse des Synodalen Weges einbezogen sowie die Mitglieder der KODA in die Mitwirkung der Novellierung einbezogen werden.

Beschlossen von der BVPR Delegiertentagung am 23.2.2022.